keyvisual



Home
Über mich
Praxisspektrum
Alternativmedizin
Therapieformen
Gesundheitstipps
Kontakt
Impressum
Interessante Links
AGB

AGB´s


Allgemeine Geschäftsbedingungen

Termine, die der Kunde nicht innerhalb von 24 Stunden vor dem Besuch absagt, werden dem Kunden in
Rechnung gestellt und sind binnen einer Woche ab Rechnungstellung zu bezahlen.
Das Honorar ist direkt nach einem Termin zu bezahlen. Rechnungen sind nur nach Absprache möglich.


Verkauf von Zubehör, Futter und Futterzusätze:

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Pferdeheilpraktiker Michael Wiegel.
Bezahlung sofort nach Abholung oder Lieferung.. Nach einem Mahnverfahren ist nur noch Barzahlung möglich.

Nach Erhalt der Ware ist sie sofort auf Vollständigkeit und Defekte zu überprüfen. Spätere Reklamation nur nach Prüfung möglich.


Behandlung:

Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Tierhalter das generelle Angebot vom Pferdeheilpraktiker, die Heilkunde und Verhaltenstherapie auszuüben, annimmt und sich an den Pferdeheilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.

Der Pferdeheilpraktiker ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen
abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die der Pferdeheilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf.
In diesem Fall bleibt der Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages.


Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages:

Der Pferdeheilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten anwendet.
Über die Diagnose- und Therapiemethoden entscheidet der Tierhalter nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er vom Pferdeheilpraktiker über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Soweit der Patient nicht entscheidet oder nicht entscheiden kann, ist der Pferdeheilpraktiker befugt, die Methode anzuwenden, die dem mutmaßlichem Tierhalterwillen entspricht.
In der Regel werden vom Pferdeheilpraktiker Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden.


Mitwirkung des Tierhalters

Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Tierhalter nicht verpflichtet. Der Pferdeheilpraktiker ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Tierhalter Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.


Honorierung des Tierheilpraktikers

Der Pferdeheilpraktiker hat für seine Dienste Anspruch auf ein Honorar. Soweit die Honorare nicht individuell zwischen Pferdeheilpraktiker und Tierhalter vereinbart sind, gelten die Sätze, die auf Anfrage - Preisliste - aufgeführten Sätze. Die Anwendung anderer Gebührenordnungen oder Gebührenverzeichnisse ist ausgeschlossen.
Die Honorare sind für jeden Behandlungstag vom Tierhalter in bar an den Pferdeheilpraktiker zu bezahlen. Rechnung nur nach Absprache. Nach Abschluss einer Behandlungsphase erhält der Patient auf Wunsch eine Rechnung.
Vermittelt der Pferdeheilpraktiker Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (z.B. Laborleistungen ), ist der Pferdeheilpraktiker berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Tierhalter in der voraussichtlichen Höhe abzurechnen. In Quittungen und Rechnungen sind diese Beträge gesondert auszuweisen. Hierbei wird sich der Pferdeheilpraktiker von den Dritten weder Rückvergütungen noch sonstige Vorteile gewähren lassen. Der Pferdeheilpraktiker ist jedoch berechtigt, bei einer entsprechenden Vereinbarung für die Vermittlung begleitenden Leistungen beim Patienten eigene Honorare geltend zu machen.

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 43 AMG i.d.F. der 8. Änderung 1998) ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimittel Pferdeheilpraktikern nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Patienten durch den Pferdeheilpraktiker ist jedoch nach wie vor zulässig, da dies keine Abgabe sondern eine Verwendung ist. Daraus folgert, dass Pferdeheilpraktikerhonorare grundsätzlich die verwendeten Arzneimittel enthalten und eine wie immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung nicht möglich ist.
Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimittel durch Apotheken an den Tierhalter für verordnete oder empfohlene Arzneimittel ein nicht durch diese AGB erfasstes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung des Pferdeheilpraktikers keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die vom Pferdeheilpraktiker empfohlen oder verordnet und vom Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden. Dabei hat der Patient freie Wahl der Apotheke oder Verkaufsstelle. Der Pferdeheilpraktiker darf sich für apothekenpflichtige Arzneimittel keine Rückvergütungen oder Vorteile gewähren lassen.
Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist dem Pferdeheilpraktiker oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen gestattet. Unter der Prämisse der freien Wahl der Verkaufsstelle können diese Produkte vom Pferdeheilpraktiker in Gewinnerzielungsabsicht verkauft oder gegen Provision vermittelt werden.


Vertraulichkeit der Behandlung:

Der Pferdeheilpraktiker behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Tierhalters. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Tierhalters erfolgt und anzunehmen ist, dass der Tierhalter zustimmen wird.

Der oben genannte Absatz ist nicht anzuwenden, wenn der Pferdeheilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist - beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist.

Der Pferdeheilpraktiker führt Aufzeichnungen über seine Leistungen. Dem Tierhalter steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht herausverlangen.

Dies gilt nicht, falls der Besitzer einen Wechsel verlangt wegen Unzufriedenheit. Hier wird Ihm natürlich selbstverständlich eine Kopie der Akte erstellt.



Mit freundlichen Grüßen
Pferdeheilpraktiker
Michael Wiegel
Paulstr.3

45470 Mülheim an der Ruhr

Top